Strafrechtliche Verantwortlichkeit des Bauleiters
- Raffaele Bergaglio
- 5. Apr. 2022
- 1 Min. Lesezeit
Aktualisiert: 8. Nov. 2022
Im baurechtlichen Bereich ist der Bauleiter Garant für die ordnungsgemäße Ausführung der Bauarbeiten. Daher kann er sich der strafrechtlichen Verantwortung nur dadurch entziehen, dass er die Pflichten in Art. 29, DPR 380/01 (Dekret des Präsidenten der Republik) befolgt: Meldepflicht für baurechtliche Verletzungen an die zuständige Behörde; Niederlegung des Mandats bei grundlegenden Änderungen oder wesentlichen Abweichungen der Arbeiten von der Beauftragung (s. z.B. die Entscheidung der 3. Kammer des strafrechtl. Kassationsgerichts v. 10.12.05, Nr. 4328).
Tatsächlich besteht für den Bauleiter die Pflicht zur ständigen und täglichen Überwachung und zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Ausführung der Arbeiten. Er ist nicht nur die Ansprechperson des Auftraggebers für die technischen Aspekte, sondern hat auch eine Garantiefunktion gegenüber der Gemeinde für die Einhaltung und Beachtung der Vorgaben der Baugenehmigung bei der Ausführung der Arbeiten (Entscheidung der 3. Kammer des strafrechtl. Kassationsgerichts v. 17.6.10, Nr. 34602).
Diese Garantenstellung kann im Falle eines Arbeitsunfalles (Körperverletzung, fahrlässige Tötung) dazu führen, dass der Bauleiter strafrechtlich zur Verantwortung gezogen wird.
Comments