top of page

Strafrechtliche Verantwortlichkeit des Bauleiters

  • Autorenbild: Raffaele Bergaglio
    Raffaele Bergaglio
  • 5. Apr. 2022
  • 1 Min. Lesezeit

Aktualisiert: 8. Nov. 2022

Im baurechtlichen Bereich ist der Bauleiter Garant für die ordnungsgemäße Ausführung der Bauarbeiten. Daher kann er sich der strafrechtlichen Verantwortung nur dadurch entziehen, dass er die Pflichten in Art. 29, DPR 380/01 (Dekret des Präsidenten der Republik) befolgt: Meldepflicht für baurechtliche Verletzungen an die zuständige Behörde; Niederlegung des Mandats bei grundlegenden Änderungen oder wesentlichen Abweichungen der Arbeiten von der Beauftragung (s. z.B. die Entscheidung der 3. Kammer des strafrechtl. Kassationsgerichts v. 10.12.05, Nr. 4328).

Tatsächlich besteht für den Bauleiter die Pflicht zur ständigen und täglichen Überwachung und zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Ausführung der Arbeiten. Er ist nicht nur die Ansprechperson des Auftraggebers für die technischen Aspekte, sondern hat auch eine Garantiefunktion gegenüber der Gemeinde für die Einhaltung und Beachtung der Vorgaben der Baugenehmigung bei der Ausführung der Arbeiten (Entscheidung der 3. Kammer des strafrechtl. Kassationsgerichts v. 17.6.10, Nr. 34602).

Diese Garantenstellung kann im Falle eines Arbeitsunfalles (Körperverletzung, fahrlässige Tötung) dazu führen, dass der Bauleiter strafrechtlich zur Verantwortung gezogen wird.

Ähnliche Beiträge

Alle ansehen
Stalking: der Taterfolg

Die Handlungen der wiederholten Bedrohung und Belästigung müssen so vorgenommen werden...

 
 
 
Stalking: das Verhalten

Nach Art. 612 bis Cp wird „wenn die Tat nicht eine schwerere Straftat darstellt, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren...

 
 
 

Comments


bottom of page